Heinze Metall GmbH, Industriering 2, 98694 Ilmenau OT Gehren

Allgemeine Einkaufs- und Bestellbedingungen (Stand 15.02.2018)

 

§ 1 - Geltungsbereich

1.       Diese Einkaufs- und Bestellbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht anerkannt. Unsere Einkaufs- und Bestell-bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.

2.       Unsere Einkaufs- und Bestellbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

 

§ 2 - Angebot, Vertragsabschluß, Angebotsunterlagen und Hilfsmittel/Mittel zur Herstellung

1.       Sofern nicht anders vereinbart, ist für das Vertragsverhältnis zu dem Lieferanten unsere Bestellung maßgebend. Will der Lieferant unsere Bestellung nicht oder nicht zu den aufgeführten Bedingungen annehmen, so ist er verpflichtet, dieses innerhalb einer Frist von 10 Tagen schriftlich anzuzeigen.

2.       Sofern wir die Kosten für anzufertigende Werkzeuge, Vorrichtungen oder Betriebsmittel bezahlt haben, überträgt uns der Lieferant Zug um Zug das lastenfreie Eigentum an diesen Gegenständen oder Sachen. Wir nehmen die Eigentumsübertragung an.

3.       Der Lieferant hat diese Werkzeuge auf eigene Kosten gegen Feuer-, Diebstahl-, Sturm- Wasser und sonstige Schäden zum Neuwert zu versichern. Er trägt ferner die Kosten für die laufende Instandhaltung und Wartung und hat die Werkzeuge an einem geeigneten Ort auf eigene Kosten zu lagern.

4.       Sollten in unserem Eigentum oder Teileigentum stehende Werkzeuge, Vorrichtungen oder Betriebsmittel vom Lieferanten ohne unsere Zustimmung veräußert oder verschrottet werden, so ist der Lieferant gegenüber uns zum Schadenersatz verpflichtet. Uns steht es frei, vom Lieferanten einen pauschalen Schadenersatz in Höhe des aktuellen Wiederbeschaffungswertes des Gegenstandes oder der Sache zu fordern. Dabei kann die Wertermittlung und Wiederbeschaffung auch über einen unabhängigen Dritten erfolgen.

5.       Der Lieferant ist verpflichtet, die von uns gestellten oder für uns gefertigte Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Lieferungen und Leistungen einzusetzen. Andernfalls sind wir zur Forderung von Schadenersatz berechtigt.

6.       An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Werkzeugen, Teilen, Mustern oder Materialien, die wir dem Lieferanten zur Ausführung des Auftrages überlassen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die genannten Unterlagen und Gegenstände dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sie dürfen ausschließlich für die Fertigung der von uns bestellten Ware verwendet werden und sind nach Abwicklung des Auftrages an uns unaufgefordert zurückzugeben. Von uns beigestellte Materialien werden vom Lieferanten ausschließlich für uns be- oder verarbeitet; wir sind insoweit Hersteller im Sinne des §950 BGB. Entsteht durch Verarbeitung oder Vermischung unserer Materialien mit anderen Sachen eine neue Sache, so erwerben wir an dieser neuen Sache Miteigentum im anteiligen Verhältnis des Wertes unserer Materialien.

7.       Die vollständige oder teilweise Vergabe der Lieferungen und Leistungen an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

8.       Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen.

9.       Wir können Änderungen der Lieferungen und Leistungen auch nach Vertragsabschluß verlangen, soweit dies für den Auftragnehmer zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermin, angemessen zu berücksichtigen.

 

§ 3 - Preise und Zahlungsbedingungen

1.       Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“ einschließlich der Verpackung ein. Zur Rückgabe der Verpackung sind wir nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung verpflichtet.

2.       Ist eine Vereinbarung über eine wiederverwendbare Verpackung getroffen und ist hierzu ein besonderer Preis vereinbart, ist der Lieferant, spätestens jedoch mit der Ausführung des letzten Auftrages, zur Rücknahme dieser Verpackungen, bei frachtfreier Rücksendung verpflichtet. Der Lieferant wird dann 100% des Verpackungspreises erstatten.

3.       Unvollständige und/oder unrichtige Angaben auf Lieferschein und/oder Rechnung, den aktuellen gesetzlichen Anforderungen folgend, verlängern die Zahlungsfrist über das vereinbarte Zahlungsziel hinaus, bis zum Eingang einer den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Rechnung und/oder Lieferschein.

4.       Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wird, ist ein Zahlungsziel von 45 Tagen vereinbart. Erfolgt die Begleichung der Rechnung innerhalb von 14 Tagen, ist ein Abzug von 2% Skonto zulässig. Die Zahlungsfrist läuft von dem Zeitpunkt an, in welchem sowohl die Rechnung als auch die Lieferungen/Leistungen von uns abgenommen sind.

5.       Soweit die Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Lieferung an uns zu versenden.

6.       Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in vollem gesetzlichen Umfang zu.

7.       Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Ansprüche gegen uns aus Lieferung und/oder Leistung an Dritte abzutreten. Eine gegen dieses Verbot verstoßene Abtretung ist unwirksam.

 

§ 4 - Lieferzeit und Liefermenge

1.       Die in unserer Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Treten Umstände ein, die einer termingerechten Lieferung entgegenstehen, oder werden solche Umstände für den Lieferanten erkennbar, so ist dieser verpflichtet, uns unverzüglich hierüber schriftlich zu informieren.

2.       Gerät der Lieferant in Verzug, so sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,2% der Liefer- und Leistungswertes, brutto pro Tag, jedoch insgesamt nicht mehr als 5% des Liefer- und Leistungswertes, brutto zu verlangen; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Sowohl dem Lieferanten als auch uns steht das Recht nachzuweisen, daß infolge des Verzugs ein niedriger oder ein höherer Schaden entstanden ist. Im letzteren Fall sind wir berechtigt, auch diesen höheren Schaden geltend zu machen.

3.       Von uns bestellte Liefermengen sind, sofern in der Bestellung nichts Abweichendes angegeben, genau einzuhalten. Mehr- oder Minderlieferungen sind unzulässig. Der Lieferant ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.

 

§ 5 - Gefahrübergang

1.       Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat die Lieferung/Leistungserbringung frei Haus zu erfolgen; die Gefahr geht erst mit Übergabe der Liefergegenstände an uns auf uns über.

 

§ 6 - Rechte Dritter

1.       Der Lieferant leistet dafür Gewähr, daß an der bestellten Ware/den erbrachten Leistungen keine Rechte Dritter bestehen und daß die Ware ohne Verletzung von Rechten Dritter verwendet oder weiterveräußert werden kann.

2.       Werden von Dritten in Bezug auf die gelieferte Ware/erbrachte Leistung Rechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte gelten gemacht, so wird uns der Lieferant bei einer evtl. Rechtsverteidigung in vollem Umfang unterstützen und uns alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.

3.       Sofern wir Gegenstände nach vom Lieferanten übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben (z.B. als Beistellung zu einem Auftrag), übernimmt der Lieferant die Gewähr dafür, daß die Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wird uns durch Dritte unter Berufung auf deren Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Vertrieb derartiger Gegenstände untersagt, sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Lieferanten Schadensersatz zu verlangen. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, uns von sämtlichen mit solchen Rechtsverletzungen in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

 

§ 7 - Gewährleistung/Qualität

1.       Der Lieferant garantiert ausdrücklich, daß die gelieferten Waren/erbrachten Leistungen den in unserer Bestellung angegebenen Spezifikationen und vereinbarten technischen Daten entsprechen, aus den vereinbarten bzw. in der Dokumentation genannten Werkstoffen hergestellt sind, frei von Material- und Fertigungsfehlern sind, die vereinbarten Funktionen voll erfüllen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Der Auftragnehmer garantiert weiter, daß die Lieferungen und Leistungen den jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, den Unfallverhütungsvorschriften, den anerkannten Gütevorschriften sowie dem neuesten Stand der Technik entsprechen.

2.       Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Ist eine Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung durch den Lieferanten nicht tunlich oder uns nicht zumutbar, so sind wir berechtigt, die Nach-erfüllung ohne vorherige Ankündigung oder Fristsetzung selbst durchzuführen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Lieferant.

3.       Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre.

4.       Der Auftragnehmer wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.    

 

§ 8 - Produkthaftung, Freistellung und Versicherungsschutz

1.       Soweit der Lieferant für einen durch die Ware verursachten Schaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache für die Schäden in seinem Herrschafts- oder Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Dies gilt insbesondere für solche Ansprüche, die nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte oder nach ähnlichen in- oder ausländischen Rechtsbestimmungen gegen uns geltend gemacht werden.

2.       In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, gemäß §§683, 670 BGB etwaige Aufwendungen zu erstatten, die wir im Zusammenhang mit einer durchgeführten Rückrufaktion tätigen mußten. Über Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufaktion werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

3.       Der Lieferant hat während der Vertragslaufzeit, sowie während der folgenden 10 Jahre, eine Produkt-Haftpflichtversicherung und eine Produktrückrufkostenversicherung mit branchenüblicher und ausriechender Deckung für Personen-/Sach-/ Vermögensschäden zu unterhalten. Stehen uns hierüber hinausgehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Auf Verlangen dürfen wir jederzeit in die entsprechenden Unterlagen Einsicht nehmen.

 

§ 11 – Vertraulichkeit, Urheberrechte

1.       Der Lieferant wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und CAD-Daten oder andere von einem Computersystem nutzbare Daten), Dokumente und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gegenüber Dritten geheimhalten.

2.       An Entwürfen, Plänen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, dazu zählen insbesondere auch CAD-Daten oder andere von einem Computersystem nutzbare Daten, welche dem Lieferanten von uns übergeben wurden oder die er auf eine andere Art und Weise erhalten hat, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die genannten Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.

3.       Zeichnungen, CAD-Daten oder andere von einem Computersystem nutzbare Daten und sonstige Unterlagen im Rahmen von Angeboten sind auf unser Verlangen hin unverzüglich an uns zurückzugeben, Kopien (auch in elektronischen Formaten) zu vernichten. Die Vernichtung der Kopien ist uns, auf Verlangen, schriftlich zu bestätigen.

 

§ 12 - Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

1.       Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort für sämtliche aus unseren Bestellungen entstehenden wechselseitigen Verpflichtungen unser Geschäftssitz.

2.       Für alle Geschäftsbeziehungen mit uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des CISG (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

3.       Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 

 

§ 13 - Seit 01.01.2015 gilt das Mindestlohngesetz in Deutschland. Im Hinblick auf die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten vereinbaren die Parteien Folgendes:

1.       Der Lieferant sichert zu, daß er spätestens ab 01.01.2015 an seine Arbeitnehmer (soweit sie in Deutschland eingesetzt werden) zumindest den gesetzlichen Mindestlohn spätestens zu dem in § 2 Abs. 1 MiLoG bestimmten Fälligkeitszeitpunkt zahlt. Des weiteren sichert er zu, daß er alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz ausnahmslos erfüllt, insbesondere

-         gemäß § 17 MiLoG Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer/innen spätestens zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages (oder rechtzeitig) aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren,

-         gemäß § 16 MiLoG als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen.

2.       Der Einsatz weiterer Nachunternehmer ist nur nach schriftlicher Zustimmung von Heinze Metall gestattet. Falls der Lieferant nach vorheriger Zustimmung von Heinze Metall einen weiteren Nachunternehmer mit der Erbringung von Werk- und Dienstleistungen beauftragt, wird er sich von diesem schriftlich zusichern lassen, daß dieser seinen Arbeitnehmern zumindest den gesetzlichen Mindestlohn fristgerecht zahlt. Heinze Metall kann die Erteilung der Zustimmung zum Einsatz eines Lieferanten davon abhängig machen, daß die entsprechende schriftliche Zusicherung vorliegt. Falls dennoch Bedenken bestehen, daß dieser weitere Nachunternehmer seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn zahlt, kann Heinze Metall die Zustimmung verweigern.

3.       Der Einsatz von Leiharbeitnehmern ist dem Subunternehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Heinze Metall gestattet. Heinze Metall kann die Zustimmung verweigern, wenn keine Bestätigung des Verleihers vorgelegt wird, daß die Arbeitnehmer mindestens den Mindestlohn erhalten oder aber trotz Vorlage einer solchen Zusicherung berechtigte Zweifel daran bestehen, daß der Verleiher den gesetzlichen Mindestlohn zahlt.

4.       Der Lieferant verpflichtet sich, Heinze Metall auf Anforderung die Arbeitszeitaufzeichnungen der beim Lieferanten eingesetzten Arbeitnehmer sowie die Lohn- und Gehaltsabrechnungen vollständig zur Einsichtnahme in anonymisierter Form unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Grundsätze zur Verfügung zu stellen, so daß Heinze Metall überprüfen kann, ob der Lieferant an seine Arbeitnehmer den Mindestlohn zahlt. Ebenso hat er auf Anforderung von Heinze Metall die fristgerechte Zahlung des Mindestlohns an die Arbeitnehmer nachzuweisen. Für den Fall, daß der Lieferant einen Nachunternehmer einsetzt, hat er dies entsprechend zu überprüfen und gegenüber Heinze Metall auf Anforderung nachzuweisen, daß er diese Überprüfungen vorgenommen hat und diese Überprüfungen keinen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz ergeben haben.

5.       Des weiteren verpflichtet der Lieferant sich, alle Anfragen von Heinze Metall zur Einhaltung der Bestimmungen des Mindestlohngesetzes wahrheitsgemäß und umfassend zu beantworten. Von Heinze Metall hierzu angeforderte Unterlagen hat der Subunternehmer unverzüglich vorzulegen. Wenn gegen den Lieferanten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Mindestlohnverstößen anhängig wird, hat der Auftragnehmer Heinze Metall unverzüglich zu unterrichten. Auf Nachfrage von Heinze Metall ist er verpflichtet, Auskunft über solche Ermittlungsverfahren und evtl. gegen ihn bzw. seine Geschäftsführer und/oder Angestellte verhängte Bußgelder wegen Mindestlohnverstößen zu erteilen.

6.       Heinze Metall ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn sich herausstellen sollte, daß der Lieferant seinen Arbeitnehmern keinen Mindestlohn zahlt oder der Auftragnehmer einen Nachunternehmer einsetzt, der seinen Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt oder aber der Auftragnehmer Arbeitnehmer eines Verleihers einsetzt, der den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlt. Des Weiteren ist Heinze Metall berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn der Auftragnehmer sonstige Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz verletzt oder die in dieser Vereinbarung übernommenen Verpflichtungen verletzt. In allen Fällen ist eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung/Nachfristsetzung zulässig.

7.       Falls der Lieferant oder ein von ihm beauftragter weiterer Nachunternehmer an Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Auftrag der Firma Heinze Metall eingesetzt werden, den gesetzlichen Mindestlohn nicht oder nicht fristgerecht zahlt, hat der Lieferant für jeden Fall der Zuwiderhandlung an Heinze Metall eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 € zu zahlen. Als Vertragsverstoß gilt jeder Einsatz eines Arbeitnehmers, der nicht den gesetzlichen Mindestlohn erhält. Die Vertragsstrafe wird jeweils pro eingesetzten Arbeitnehmer pro angefangenen Monat, in dem der Arbeitnehmer eingesetzt wird, verwirkt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer eines Verleihers eingesetzt wird und dieser Leiharbeitnehmer von den Verleihern nicht den gesetzlichen Mindestlohn erhält. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.

8.       Wenn Arbeitnehmer des Lieferanten oder Arbeitnehmer eines vom Lieferanten eingeschalteten weiteren Nachunternehmers oder Leiharbeitnehmer des Lieferanten bzw. eines weiteren Nachunternehmers Heinze Metall nach § 13 MiLoG in Anspruch nehmen, wird der Lieferant Heinze Metall alle damit zusammenhängenden Kosten erstatten. Ebenso ist der Lieferant verpflichtet, Heinze Metall von allen behördlichen Forderungen einschließlich etwaig rechtskräftig festgesetzter Bußgelder sowie von behördlich erteilten Auflagen sowie auch wegen der im Zusammenhang hiermit anfallenden Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten freizustellen, sofern die geltend gemachten Ansprüche und Forderungen auf einer behaupteten Verletzung der dem Lieferant oder eines von diesem eingesetzten Nachunternehmers aufgrund des Mindestlohngesetzes obliegenden Pflichten beruhen.

 

§ 13 - Nutzung von Warenzeichen

1.       Der Lieferant ist ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, eingetragene Schutzrechte, Marken oder Warenzeichen der Heinze Metall GmbH zu nutzen.

 

§ 14 - Salvatorische Klausel

2.       Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufs- und Bestellbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der Allgemeinen Einkaufs- und Bestellbedingungen  im übrigen nicht berührt.