Heinze Metall GmbH, Industriering 2, 98694 Ilmenau OT Gehren

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen /AGB (Stand 15.02.2018)

 

§ 1 - Geltungsbereich

1.       Diese allgemeinen Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht anerkannt. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2.       Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

 

§ 2 - Angebote

1.       Unsere Angebote verstehen sich in allen Teilen freibleibend.

2.       Werden unsere Angebote vom Besteller nur in Teilen bzw. teilweise angenommen, behalten wir uns im Einzelfall eine Nachkalkulation und Lieferung zu angepaßten Bedingungen bzw. Konditionen vor.

3.       Soweit im übrigen nichts anderes vereinbart ist, gelten für das Vertragsverhältnis in allen technischen Fragen an erster Stelle unsere technischen Lieferbedingungen bzw. unsere Produktbeschreibungen, ansonsten die einschlägigen DIN-Normen und die anerkannten Regeln der Technik.

 

§ 3 - Preise und Zahlungsbedingungen

1.       Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich der Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Bei Verwendung von, in unserem Eigentum befindlichen, Mehrwegverpackungen sind diese unverzüglich vom Besteller an uns zurückzusenden, sofern nicht anders vereinbart, trägt die Kosten hierfür der Besteller.

2.       Alle von uns genannten Preise sind Nettopreise; sie verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung.

3.       Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, gerät der Besteller spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder Zahlungsaufforderung in Verzug; sofern nicht vorher aufgrund einer Mahnung Verzug eintritt. Zum Abzug von Skonto ist der Besteller ohne besondere schriftliche Vereinbarung nicht berechtigt.

4.       Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Besteller spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

5.       Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so schuldet er Verzugszinsen, in der Höhe den die Bank für die Bereitstellung von Kontokorrentkrediten berechnet, mindestens jedoch in Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

6.       Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Darüber hinaus ist der Besteller zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis wie der Zahlungsanspruch beruht.

7.       Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluß eines Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Energie- oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen (Preisanpassungsklausel).

8.       Schecks werden stets nur zahlungshalber angenommen, Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.

 

§ 4 - Muster und Fertigungsmittel

1.       Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen, Schablonen, etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, welche infolge von Verschleiß, der dem Auftrag zuzurechnen ist, ersetzt werden müssen.

2.       Die Kosten für die Instandhaltung, die sachgemäße Aufbewahrung, sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden vom Lieferer getragen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3.       Setzt der Besteller während der Anfertigungszeit die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, so gehen die notwendigen, bis dahin entstandenen Herstellungskosten und Aufwendungen zu seinen Lasten. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

4.       Muster und Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Besteller sie vollständig bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages im Besitz des Lieferers. Danach ist der Besteller berechtigt, sofern er seine vertraglichen Pflichten erfüllt hat, die Herausgabe der Fertigungsmittel zu verlangen. Zahlt der Besteller die Herstellungskosten und Aufwendungen nur anteilig, bleiben die Fertigungsmittel in jedem Fall vollständig Eigentum des Lieferers.

5.       Der Lieferer verwahrt die Fertigungsmittel unentgeltlich 18 Monate lang nach der letzten Lieferung an den Besteller. Danach fordert der Lieferer den Besteller schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Die Pflicht zur weiteren Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Rückäußerung erfolgt oder keine neue Bestellung eingeht.

 

§ 5 - Lieferung und Lieferzeit

1.       Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus. Bei Lieferverträgen auf Abruf (typischerweise i.V. m. einem Rahmenvertrag) gilt, für den uns vorliegenden Abruf, eine Fertigungsfreigabe von 2 Monaten und eine Materialfreigabe von 3 Monaten als verbindlich vereinbart. Die Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten oder richtig und rechtmäßig gesetzter Lieferfristen setzt

voraus, daß wir von unseren Vorlieferanten rechtzeitig mit den bestellten und für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Vormaterialien, Zukaufteilen, etc. beliefert werden (Selbstbelieferungsvorbehalt). Sind wir aufgrund nicht rechtzeitiger und richtiger Belieferung durch unsere Vorlieferanten nicht in der Lage, vereinbarte oder gesetzte Liefertermine einzuhalten, geraten wir nicht in Verzug, wenn das Vormaterial rechtzeitig bestellt wurde und wir auch ansonsten alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um eine rechtzeitige Belieferung mit Vormaterial sicherzustellen.

2.       Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so sind Ansprüche des Bestellers auf den Ersatz des Verzugsschadens auf einen Betrag in Höhe von 10 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch auf 50 % des Lieferwertes beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. „Kardinalpflichten“ = Pflicht deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) beruht.

3.       Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien  uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns bereits im Verzug befinden. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so kann jeder Vertragspartner hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag unter Ausschluß  weiterer Ansprüche zurücktreten.

4.       Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Abs. 1–2 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.

5.       Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht.

6.       Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

7.       Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir zu Teilleistungen berechtigt. Der Besteller ist nicht berechtigt, Teillieferungen zurückzuweisen, es sei denn, diese sind für ihn aufgrund der Natur des Schuldverhältnisses bzw. aufgrund der Beschaffenheit der Sache oder ihres Verwendungszwecks unzumutbar. Des Weiteren sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % des bestellten Lieferumfangs jeweils zulässig; solche Mehr- oder Minderlieferungen können vom Besteller nicht beanstandet werden.

 

§ 6 - Gefahrübergang

1.       Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Dies gilt auch, wenn die Kaufsache auf Wunsch des Bestellers an eine andere Anschrift versandt wird. Die Gefahr geht dann mit der Übergabe der Kaufsache an die Transportperson auf den Besteller über.

2.       Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die hierfür anfallenden Kosten trägt der Besteller.

3.       Versandbereit gemeldete Ware ist vom Besteller unverzüglich zu übernehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.

 

§ 7 - Mängelgewährleistung

1.       Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß §§ 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist und daß dieser nachweist, daß der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. §§ 377 HGB gelten auch dann entsprechend, wenn wir für den Besteller eine reine Werkleistung erbringen.

2.       Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist uns stets in erster Linie die Gelegenheit zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB zu geben. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Der Besteller gibt uns bei Mengenlieferung kurzfristig Gelegenheit, die fehlerhafte Ware auszusortieren.

3.       Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt die Nacherfüllung aus anderen Gründen fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

4.       Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gilt ferner nicht, sofern wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder für deren Haltbarkeit übernommen haben. Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt weiter nicht für solche Schäden, die durch die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. „Kardinalpflichten“) verursacht wurden; sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder von uns Garantien übernommen wurden, ist unsere Haftung in diesem Fall der Höhe nach auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden begrenzt.

5.       Mängelgewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebensowenig Gewähr geleistet wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungs-arbeiten des Bestellers oder Dritter.

6.       Ist der Käufer ein privater Endverbraucher, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Andernfalls sind die die Ansprüche ausgeschlossen. Die Einschränkung der Gewährleistungsfrist gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangel oder Vorsatz.

7.       Sollte ein Käufer von uns gelieferte Produkte nicht entsprechend den geltenden Normen, Regeln bzw. unserer aktuell gültigen Produktbeschreibungen einsetzen bzw. in Verkehr bringen, erlischt jede Gewährleistung.

8.       Sollte der Käufer von uns darauf hingewiesen worden sein, daß angebotene bzw. gelieferte Produkte nicht den aktuell geltenden Normen und Regeln der Technik entsprechen, ist unsererseits jede Gewährleistung für einen Mangel, welcher sich daraus ergibt, ausgeschlossen.

 

§ 8 - Mängelgewährleistung beim Verkauf gebrauchter Wirtschaftsgüter

1.       Ist Gegenstand des Kaufvertrages eine gebrauchte Maschine, ein gebrauchtes Fahrzeug oder sonst ein bereits gebrauchter Gegenstand, so erfolgt der Verkauf unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung.

2.       Ist der Käufer ein privater Endverbraucher, beträgt für gebrauchte Gegenstände die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Andernfalls sind die die Ansprüche ausgeschlossen. Die Einschränkung der Gewährleistungsfrist gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangel oder Vorsatz.

 

§ 9 - Gesamthaftung

1.       Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz und Aufwendungsersatz, als in § 7 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche, die gemäß der §§ 1 und 4 des Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte gegen uns geltend gemacht werden. Der Haftungsausschluß gilt ebenfalls nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

(sog. „Kardinalpflichten“). Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

2.       Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 10 - Eigentumsvorbehalt

1.       Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Ausgleichung des Kaufpreises einschließlich der Nebenkosten (Fracht, Verpackung usw.) vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der nach Abzug der angemessenen Verwertungskosten verbleibende Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.

2.       Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er hat diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten hat der Besteller, soweit erforderlich, auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

3.       Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller ist in diesem Falle weiter verpflichtet, uns bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung unserer Rechte voll umfänglich zu unterstützen, insbesondere, uns die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

4.       Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Diese Abtretung ist unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Diese Berechtigung erlischt, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen

aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt, oder wenn er in Zahlungsverzug gerät. Sie erlischt weiter, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird oder wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, uns alle zum Einzug erforderlichen Informationen zu erteilen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist in diesem Falle weiter verpflichtet, den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

5.       Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6.       Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7.       Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 11 – Vertraulichkeit, Urheberrechte

1.       Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und CAD-Daten oder andere von einem Computersystem nutzbare Daten), Dokumente und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgen Zwecke verwenden und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gegenüber Dritten geheimhalten.

2.       An Entwürfen, Plänen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, dazu zählen insbesondere auch CAD-Daten oder andere von einem Computersystem nutzbare Daten, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die genannten Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.

3.       Zeichnungen, CAD-Daten oder andere von einem Computersystem nutzbare Daten und sonstige Unterlagen im Rahmen von Angeboten sind auf unser Verlangen hin unverzüglich an uns zurückzugeben, Kopien (auch in elektronischen Formaten) zu vernichten. Die Vernichtung der Kopien ist uns, auf Verlangen, schriftlich zu bestätigen.

4.       Sofern wir Gegenstände nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt der Kunde die Gewähr dafür, daß die Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wird uns durch Dritte unter Berufung auf deren Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände untersagt, sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Kunden Schadensersatz zu verlangen. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, uns von sämtlichen mit solchen Rechtsverletzungen in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

 

§ 12 - Schadenersatz bei Nichtabnahme

1.       Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug und treten wir deshalb vom Vertrag zurück, können wir als Schadensersatz pauschal 25% des Bestellpreises ohne Abzug fordern. Dies gilt auch für den Fall unseres berechtigten Vertragsrücktrittes nach berechtigter Aufforderung zur Vorleistung oder Sicherheitenstellung. Es steht uns frei, statt diesem pauschalen Schadensersatz einen höheren Schaden geltend zu machen. Dem Kunden steht es frei, darzulegen und nachzuweisen, daß kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden sei.

 

§ 13 - Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

1.       Soweit vertraglich nicht anderes vereinbart, ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens.

2.       Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen mit uns findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendbarkeit des CISG (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

3.       Sofern der Besteller Kaufmann ist, sind für alle Rechtsstreitigkeiten die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland international zuständig. Gerichtsstand ist in allen Fällen der Sitz unseres Unternehmens. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.  Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Diese Zuständigkeitsregelungen gelten auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozeß.

4.       Vertragssprache ist deutsch. Dies gilt auch für sämtliche Produktbeschreibungen, Prospekte, Angebote und Auftragsbestätigungen. Soweit wir Übersetzungen verwenden, ist ausschließlich die der Übersetzung zugrundeliegende deutsche Fassung maßgeblich. Eine Haftung für Mißverständnisse aus Übersetzungen wird nicht übernommen.

 

§ 14 - Nutzung von Warenzeichen

1.       Der Kunde bzw. Käufer ist ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, eingetragene Schutzrechte, Marken oder Warenzeichen der Heinze Metall GmbH zu nutzen.

 

§ 15 - Salvatorische Klausel

1.       Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der AGB im übrigen nicht berührt.